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1

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für

Anlagen, Baumaschinen und Baugeräte.

zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern,

allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nach-

stehende „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt)

maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen ab-

weichende oder entgegenstehende Bedingungen des

Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei

denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung

vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen

Vertragsbedingungen abweichende oder entgegen-

stehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung

vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung –

auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die

erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Be-

stätigung des Auftragnehmers verbindlich.

1.2 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im

Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem

Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen

und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller

Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die

schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen

Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigen-

tumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheber-

recht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht

werden.

1.4 Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Vertrags-

bedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer,

einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder

einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß

§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Umfang der Lieferungspflicht

2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftrags-

bestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.

2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen

sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören,

sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht

ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Preis und Zahlung

3.1 Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die

Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes

vereinbart ist, als Vorauszahlung, netto ohne Abzüge zu

erfolgen.

3.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn

dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt

wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde

Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist

der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende

Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung

oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

3.4 Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/ oder

Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festge-

stellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen

Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

4. Lieferzeit

4.1 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der

Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das

Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft

dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

4.2 Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener

Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des

Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Lieferzeit

angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse

während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden

sind.

4.3 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftrag-

nehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei

einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Lie-

fertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt,

eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter

Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Ter-

minüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 %

vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die

infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden

ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere

Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter

Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die

der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftrag-

nehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges ent-

standenen Kosten einschließlich eventueller Ein-

lagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer

fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den

Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den

Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu

beliefern.

4.5 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der

Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag

voraus.

4.6 Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er

bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungs-

gleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die

Lieferfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem

Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der

Lieferung unverzüglich unterrichten.

5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefer-

gegenstandes

5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spedi-

teur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit

Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens

jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers

oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den

Auftraggeber über.

Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftrag-

gebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auf-

tragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasser-

schäden versichert.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die

der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die

2

Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auf-

traggeber über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch

des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den

Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die

Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.3 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine

wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber

unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu

nehmen.

5.4 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen

Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher

ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber

zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung

dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der

Saldenforderung.

Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den

Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht

beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr

als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des

Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten

seiner Wahl verpflichtet.

6.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder

verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung

sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch

Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu

benachrichtigen.

6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, ins-

besondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur

Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftrag-

geber zur Herausgabe verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den

Rücktritt vom Vertrag voraus.

6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand

auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und

sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auf-

traggeber selbst die Versicherung nachweislich abge-

schlossen hat.

7. Haftung für Mängel der Lieferung

7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem

Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers

nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12

Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahr-

übergang liegenden Umstandes einen Sachmangel

aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auf-

tragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu

melden.

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab

Ablieferung. Die unter vorstehender Ziffer 7.1 Satz 3

genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines

Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und

diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend

von Ziffer 7.1 Satz 3 gelten ebenfalls die gesetzlichen

Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§

478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche

des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertrags-

bedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von

Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b

Abs. 1 BGB, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein

Verbrauchsgüterkauf ist.

7.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine

Haftung übernommen.

7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus

nachfolgenden Gründen entstanden sind:

- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den

Auftraggeber oder Dritte

- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des

Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die

vorliegenden Betriebsanweisungen

- Bei übermäßiger Beanspruchung

- Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und

Austauschwerkstoffe.

7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem

Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und

Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver-

ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit

und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer

von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen

der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der

Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der

Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug

ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst

oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom

Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu

verlangen.

7.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung

entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftrag-

nehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als be-

rechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes ein-

schließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten

für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftrag-

geber die Kosten.

7.6 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter

unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auf-

tragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand-

setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus

entstehenden Folgen aufgehoben.

7.7 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen

der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.

7.8 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss

der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt

nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbe-

dingungen.

7.9 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der

Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von ge-

werblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter er-

bringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutz-

rechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein ent-

sprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen

oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass

eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit

dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und

zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auf-

traggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom

Vertrag berechtigt.

7.10 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die

Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei

Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn

dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten

geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich

informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder

direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle

Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten

bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der

Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht

vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der

Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers

zurückzuführen ist.

3

8. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder

Minderung sowie sonstige Haftung des Auftrag-

nehmers

8.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn

dem Auftragnehmer die gesamte Leistung endgültig un-

möglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftrag-

nehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag

zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger

Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der

Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes In-

teresse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies

nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung

entsprechend mindern.

8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Ver-

tragsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem

im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene

Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist

der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs

oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt

dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

8.4 Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der

Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist

für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen

lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch

in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung

oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.

8.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher

Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem

Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

- bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit

- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Ver-

tragspflichten, soweit die Erreichung des Vertrags-

zweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertrags-

typischen, voraussehbaren Schadens

- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz

bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personen-

schäden oder Sachschäden an privat genutzten

Gegenständen gehaftet wird

- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder

deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.

Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche aus-

geschlossen.

9. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der ge-

lieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unter-

lassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach

Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen

sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen –

insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des

Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet

werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer An-

sprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7.

und 8. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn

der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des

öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche

gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers

oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweignieder-

lassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

Stand: Februar 2018